Satzung
Werte Kuh und Wertes Huhn
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Werte Kuh und Wertes Huhn“, im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in 19386 Gehlsbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Werte Kuh und Wertes Huhn e.V.“ nach Eintragung erhalten. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wird beauftragt, den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für Körperschaften zu
beantragen.
2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Tierschutzes im In- und Ausland. Damit leistet er einen Beitrag zu dem in Artikel 20a des Grundgesetzes: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ niedergelegten Staatsauftrag.
Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:
Die Haltung sogenannter „Nutz“Tiere, Haus- und Heimtiere wie Kaninchen, Meerschweinchen und Hasen auf Lebenshöfen wie dem Lebenshof der BERNDEROSA in Vietlübbe und vergleichbaren Einrichtungen, die die Grundsätze der Gemeinnützigkeit einhalten und die die in dieser Satzung formulierten Zwecke verfolgen, soll ermöglicht und finanziell gefördert werden. Diese Tiere können auch an andere geeignete Vereine, Einrichtungen oder Privatpersonen vermittelt werden.
Es sollen möglichst Tiere, die aus der Intensivtierhaltung freigekauft werden oder wurden, vor einer Schlachtung bewahrt werden, wenn sie z.B. für die Massentierhaltung unbrauchbar geworden sind. Diesen Tieren soll ein möglichst artgerechtes Leben mit Bewegungsfreiheit ohne Anbindehaltung und mit Auslauf ermöglicht werden.
Kälbermilchkuhbullen, die aus Einzelhaltung – wie vorm 1.1.2023 üblich nach 14 Tagen, heute, also seit dem 1.1.2023 nach 28 Tagen – zur Mästung u.a. mit Anbindehaltung, oder zur Schlachtung oder in tagelangen Tiertransporten Richtung Südosten zur Schächtung abtransportiert werden, soll ein Leben auf Wiese und Erde anstatt auf Spaltenboden ermöglicht werden. Kälber sollen ihr natürliches Bedürfnis, rennen zu können, ausleben. Dies kann von ihnen als Kälber der Nutztierindustrie in der Regel niemals ausgelebt werden.
Es soll Kühen, die als „Milchlieferanten“ dienten und denen ihre Kälber bereits am ersten Tag entzogen wurden, die anstatt bei ihnen, ihren Müttern, die ersten Lebenswochen in einem Iglu oder einer kleinen Box verbringen, sie selbst wiederum Monate, auch manchmal Jahre nach enger Stalloder Anbindehaltung geschlachtet oder auch ins Ausland gebracht werden, um dort nach langen Transportwegen endlich geschächtet zu werden, die Chance gegeben werden, ein von der Natur vorgesehenes Leben auf einer Wiese zu führen und vielleicht auch ein eigenes Kalb säugen zu dürfen und mit Artgenossen sich frei auf der Wiese bewegen und rennen zu können.
Hühnern, die als Lege- oder Masthuhn-Elterntiere nach einer Legeperiode zur Schlachtung gehen, da ihre Eierproduktion rückläufig ist, soll die Möglichkeit gegeben werden, auf einer Wiese mit Offenstallhaltung frei leben zu können.
Je nach finanzieller Möglichkeit des Vereins, ist auch die frühzeitige Tötung nicht auszuschließen. Hier vertritt der Verein die Ansicht, „lieber einen kurzen Zeitraum auf einer Wiese mit Artgenossen leben und sich bewegen und rennen zu können, als den üblichen Werdegang der Milchkuhbullenindustrie zu durchlaufen“.
Bevor nur ein Bullenkalb sein ganzes Leben lang bis zum natürlichen Tod leben darf, muss eine frühzeitige Tötung in Erwägung gezogen werden können, als Beispiel 4 Bullen je 5 Jahre ein artgerechtes Leben führen zu lassen. Das Wissen, dass die Milchkuhbullen niemals in ihrem kurzen Leben rennen können, macht die Entscheidung, wenige zu „retten“ statt vielen zumindest für ein paar Jahre das zu ermöglichen, sehr schwierig.
Wer muss sterben nach kurzer Lebensspanne mit erheblicher Bewegungseinschränkung und wer wird freigekauft? Warum der eine und der andere nicht? Lieber in Richtung „alle“ als „wenige“ Privilegierte. (Als Beispiel: auf einem Betrieb wurden 4 Bullenkälbchen geboren. Alle erwartet das gleiche kurze Schicksal in den Tod. Können nicht alle wenigstens eine Zeitspanne ihres Lebens frei verbringen statt ein einziges Kalb sein gesamtes?) Die Gelder, die dabei ggf. eingenommen werden, sollen ausschließlich anderen Kühen und Kälbern helfen, nicht in der Intensivtierhaltung mit dieser erheblichen Bewegungseinschränkung verbringen zu müssen.
Sollte der Tierarzt die Notwendigkeit der Euthanasie feststellen, so sollen die Tiere vor Ort (möglichst schonend und schmerzfrei) getötet und auch für Hunde oder Tierkörperkonsumenten verwendet werden, auch um die Nachfrage etwas zu reduzieren, damit andere und vor allem gesunde Tiere nicht für eben diese geschlachtet werden müssen. Gelder, die dabei ggf. eingenommen werden, sollen ausschließlich anderen Tieren helfen.
Ziel ist es auch, den Endverbraucher von Fleisch-, Ei- und Milchprodukten bzw. die Öffentlichkeit durch Aufklärung zu sensibilisieren und zum Nachdenken und/oder Handeln zu bewegen auch in Hinblick auf Verbraucherschutz. U. a. will der Verein die Vorteile einer pflanzlichen Lebensweise für die Mitwelt, das Klima, die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Reduzierung von Bodenerosion, Wasser- und Nahrungsmittelvergeudung vermitteln auch in Hinblick auf den Artikel 20a des Grundgesetzes. Ein wichtiger Aspekt ist zudem dass bei einer pflanzlichen Ernährung die Weltbevölkerung auch bei stetigem Wachstum ernährt werden könnte. Der Verein möchte den Altruismus fördern und die Bedeutung von Speziesismus und die Wahrnehmung von „Nutz“Tieren als Individuen mit einem Recht auf ein natürliches Leben den Menschen vor Augen führen.
Wenn es keine Käufer von tierischen Produkten (Kälbermuttermilch, Eier, Fleisch) gibt, dann hört das Elend komplett auf und allein damit sparen wir mehr CO2 ein als Autos Flugzeuge und LKWs zusammen. Auch der Regenwald kann dann stehen bleiben, weil keine Futtermittel mehr angebaut werden müssen. Damit leistet der Verein auch einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. 70% der Ackerfläche ist für Futtermittel genutzt. Und 24.000 Menschen, die heutzutage täglich an Hunger sterben, könnten ernährt werden.
Von der Wassereinsparung ganz zu schweigen. Und wir haben dann Unmengen weniger Arteriosklerose-Sterbefälle und die Krebsrate würde sich reduzieren, Allergien würden weniger werden und viele andere Krankheiten würden nicht mehr oder nicht mehr in dem Maße auftreten.
Es soll über die nicht artgerechte Haltung der Tiere in der Massentierhaltung aufgeklärt werden, es soll vermittelt werden, dass diese Tiere nicht zwangsläufig nur als Fleisch-, Milch- und Eierlieferanten gesehen werden. Es soll vermittelt werden, dass diese Tiere eigenständige Lebewesen sind, die dem Menschen nicht nur als Nahrungsmittel dienen, sondern auch als Begleiter und Weggefährten erfreuen und durch ihr bloßes Leben dem Menschen Freude, Begeisterung und Wissen schenken können und den Geist zur Erkundung der realen Welt, der Natur, stärken und den der virtuellen Welt oft dominierenden in den Hintergrund stellen.
Die Weitergabe von Tieren durch den Verein und durch die von ihm geförderten Einrichtungen darf nicht in der Absicht erfolgen, Gewinne zu erzielen. Gelder, die gegebenenfalls dafür eingenommen werden, sollen ausschließlich zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden. Katzenkastrationen und Katzenvermittlung insbesondere von ungewollten Katzenkindern soll der Verein finanzieren können. Generell soll finanzielle Unterstützung und Einsatz für Tiere aller Art möglich sein.
Der Vereinszweck kann des Weiteren verwirklicht werden durch finanzielle oder materielle Unterstützung von gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im In- und Ausland. Tierpatenschaften sollen die Lebensunterhaltkosten der Tiere des Lebenshofes und anderer geförderter Einrichtungen mitfinanzieren.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Tierpatenschaften.
3. Selbstlosigkeit
Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen ist der Ersatz von Aufwendungen für erbrachte Leistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder:
- jugendliche Mitglieder
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und nach seinen/ihren Möglichkeiten im Verein tätig ist. Ein entsprechendes Beitrittsformular ist schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen oder durch Patenschaften. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Fördermitgliedschaften und Patenanträge können neben der Schriftform auch durch Versendung einer Email des Antragstellers an die im Impressum der Webseite des Vereins mitgeteilten Email-Adresse des Vereins übersandt werden.
- Über die Aufnahme eines stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit, über die Aufnahme eines Fördermitglieds kann jedes Vorstandsmitglied entscheiden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Antragsannahme durch den Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
- Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (1) und nicht stimmberechtigte
Fördermitglieder (2). - Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine Email-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
6. Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr. Die Zahlung hat bis zum 31. Januar zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die
Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt. U.a.:
- Vereinsschädigendes Verhalten
- Grobe Satzungsverstöße
- Beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
- Verleumdungen der Organmitglieder
- Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
- erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich per Brief, telefonisch, per Email, per WhatsApp oder per SMS; die Beifügung der Tagesordnung ist bei telefonischer Benachrichtigung nicht erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann virtuell abgehalten werden. Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, oder die Umwandlung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied (siehe §11 Absatz 2) unterzeichnet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme derer Berichte,
- die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
9. Verbandsmitgliedschaften
Der Verein kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.
10. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
11. Vorstand
- Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und
dem Schriftführer
- Jedes Mitglied des Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis, um den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich per Brief, telefonisch oder per Email; die Beifügung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Erledigung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. - Der Vorstand kann seine Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
- Der Vorstand wird beauftragt, den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für Körperschaften zu beantragen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen. Der Vorstand hat auch die Ermächtigung für nachfolgende
Registeranmeldungen und zu beurkundende Beschlüsse. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragshinhalte und -bedingungen.
12. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind:
Die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
13. Auflösung des Vereins/Verwendung des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Vierfünftel (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
- Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h., nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
14. Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Name, Vorname
- Anschrift
- Telefonnummer und Emailadresse, falls vorhanden
Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift), wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, falls sie den Punkt bedacht hätte.
Gehlsbach, den 11.5.2025